Neue Entscheidung. Royal Courts Of Justice London. CBD-Blüten keine Betäubungsmittel. (CASE: UNCLE HERB.) Deutsche Gerichte: CBD-Blüten sind Betäubungsmittel. Englische Sprachversion.
Von den Royal Courts of Justice in London. Anwendung von EU-Recht auf britisches Recht. Bitte beachten Sie, dass dieses Urteil unvollständig ist. Einige Abschnitte der Rechtsvorschriften, auf die Richter Foxton Bezug nimmt, wurden nicht vollständig übernommen. Davon abgesehen ist es jedoch eine sehr informative Lektüre. Das Urteil ist insgesamt ausgezeichnet und klar. Liest man dieses Urteil und dann das Leipziger Urteil zur Bunten Blüte (Bundesgerichtshof), so ist das Niveau der juristischen Argumentation des Londoner Gerichts weitaus höher und die Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden. Bei der Leipziger Entscheidung kann man sich wirklich nur ungläubig am Kopf kratzen und sich fragen, was in den deutschen Gerichten eigentlich vor sich geht. Dieses Urteil kam nach der Leipzig-Entscheidung und ist vielleicht die jüngste und maßgebliche EU-Entscheidung zum CBD-Recht. Es gibt eine weitere hervorragende Entscheidung, auf die sich Richter Foxton bezieht - aus Südirland - Jenkins gegen DPP, ebenfalls eine hervorragende juristische Argumentation und eine Anerkennung für das Rechtssystem. Wir werden versuchen, alle diese Urteile hier im Blog vollständig online zu stellen, aber sie sind mit einer Suchmaschine leicht zu finden. Bitte beachten Sie, dass wir Teile des Urteils fett gedruckt haben, um relevante Abschnitte hervorzuheben. Das Urteil wurde nicht in Fettdruck veröffentlicht.
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Entscheidungen des Berufungsgerichts für England und Wales (Strafkammer) | ||
Sie befinden sich hier: BAILII >> Datenbanken >> Entscheidungen des Berufungsgerichts für England und Wales (Strafkammer) >> Margiotta & Ors, R. gegen [2023] EWCA Crim 759 (30. Juni 2023) URL: http://www.bailii.org/ew/cases/EWCA/Crim/2023/759.html Zitiert als: [2023] EWCA Crim 759 |
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Neutrale Zitiernummer: [2023] EWCA Crim 759 | ||
Fall Nr.: 202301455 B2; 202301456 B2; 202301457 B2 |
VOR DEM BERUFUNGSGERICHT (STRAFKAMMER)
IN DER BERUFUNG VOM CROWN COURT IN IPSWICH
HERR SCHREIBER DIJEN BASU KC
T20200445
Königliche Gerichtshöfe Strand, London, WC2A 2LL | ||
30/06/2023 |
B e f o r d e r e :
LORD JUSTICE EDIS
JUSTIZANHÄNGER JAY
und
HERR JUSTIZMINISTER FOXTON
____________________Zwischen:
R | Rechtsmittelführer | |
- und - | ||
ELEANOR MARGIOTTA DEAN TAYLOR ALEXANDRIA MARGIOTTA | Befragter |
____________________
Louis Mably KC und Richard Evans (Beauftragte der Staatsanwaltschaft) für den Kläger
Eleanor Margiotta persönlich.
Die anderen Befragten sind nicht erschienen und waren nicht vertreten.
Anhörungstermine : 21. Juni 2023
____________________
HTML-VERSION DES GEBILLIGTEN URTEILS
____________________
Crown Copyright ©
- Am 15. Oktober 2020 wurden die Angeklagten jeweils angeklagt:
- Mit einer endgültigen Entscheidung vom 18. April 2023 (das Endurteil), Herr Recorder Dijen Basu KC (der Blockflöte) die Strafverfolgung mit der Begründung ausgesetzt, dass in Anbetracht von Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), war die Einfuhr und der Verkauf des importierten Materials durch die Beklagten in Anbetracht seiner chemischen Zusammensetzung keine Straftat.
- Der Antragsteller (die Staatsanwaltschaft) beantragt nun die Erlaubnis, gegen dieses Urteil aus drei Gründen Berufung einzulegen:
- Im Jahr 2019 betrieben die Beklagten unter dem Namen "Uncle Herb" den Import und Verkauf von pflanzlichem Material, nämlich der Pflanze Cannabis sativaaus Italien, wo es legal angebaut wurde. Das importierte Material umfasste die "weiblichen" blühenden Köpfe der Cannabispflanze.
- Am 21. September 2019 bemerkten Personen in einem Auslieferungslager, das an die Beklagten adressierte Pakete abfertigte, den Cannabisgeruch, der von den Paketen ausging, und alarmierten die Behörden. Es folgte eine polizeiliche Untersuchung, bei der Folgendes festgestellt wurde:
- Eine Anklageschrift mit den unter [1] aufgeführten Anklagepunkten wurde am 6. November 2020 eingereicht. In ihren Verteidigungserklärungen brachten die Beklagten eine Reihe von Verteidigungsmitteln vor, darunter Cannabis sativa oder Hanf mit einem THC-Gehalt von 0,2% unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abfangens des eingeführten Materials geltenden Bestimmungen des EU-Rechts keine kontrollierte Droge darstellte.
- Am 6. Januar 2021 und erneut am 8. April 2021 beantragten die Beklagten, die Klage aus verschiedenen Gründen abzuweisen. Diese Anträge wurden aus Gründen, die dem Gericht nicht bekannt sind, abgelehnt. Am 4. Oktober 2022 stellten die Beklagten jedoch einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Anklage mit der Begründung, sie stelle einen Verfahrensmissbrauch dar, und führten Gründe an, die sich mit den zuvor im Antrag auf Abweisung der Anklage genannten überschnitten. Wir gehen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft akzeptiert hat, dass es den Beklagten freisteht, den Antrag auf Verfahrensmissbrauch auf dieser Grundlage zu stellen.
- Man könnte meinen, dass die wesentliche Rüge der Angeklagten - dass die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte keine dem englischen Recht bekannte Straftat darstellten - eher im Wege eines Antrags auf Abweisung der Klage oder als Verteidigung im Prozess auf der Grundlage, dass die Beweise der Staatsanwaltschaft nicht stichhaltig seien, vorgebracht werden sollte, als dass man sich darauf berufen könnte, dass die Anklage einen Prozessmissbrauch darstelle. Da sich die Staatsanwaltschaft damit begnügt hat, dass die Beklagten ihren Einwand im Wege eines Antrags auf Verfahrensmissbrauch erhoben haben, haben wir ihn auf dieser Grundlage behandelt. Wir möchten klarstellen, dass wir damit weder annehmen, dass ein Aussetzungsantrag wegen Verfahrensmissbrauchs das geeignete Mittel ist, um ein Argument der Art, wie es die Beklagten vorbringen, zu verfolgen, noch dass ein solches Argument, nachdem eine Abweisung nicht erreicht wurde, dennoch zur Unterstützung des Aussetzungsantrags vorgebracht werden könnte. Schließlich haben der eingeschlagene Verfahrensweg und der unten dargelegte Ansatz der Staatsanwaltschaft beim Antrag auf Verfahrensmissbrauch dazu geführt, dass der Sachverhalt, anhand dessen die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden sind, weder so klar noch so umfassend ist, wie es wünschenswert wäre.
- Am 20. September ordnete HHJ Levett an, dass die Beklagten bis zum 3. Oktober 2022 ihr Hauptargument zur Unterstützung des Antrags auf Verfahrensmissbrauch einreichen und die Antwort der Staatsanwaltschaft bis zum 24. Oktober 2022 zugestellt werden muss. Die Beklagten reichten innerhalb der gesetzten Frist ein umfangreiches Rahmenargument ein, das durch eine große Anzahl von Anlagen und Begleitmaterial unterstützt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine zusätzliche Frist für ihre Klageerwiderung, die ihr auch gewährt wurde, aber sie hatte diese noch nicht zugestellt, als die Klage am 15. und 16. November vor dem Recorder verhandelt wurde. Der Anwalt der Staatsanwaltschaft nahm an der Anhörung teil, da er davon ausging, dass der Antrag nicht für eine ausführliche Erörterung aufgelistet war, und war nicht in der Lage, den Recorder in den rechtlichen Fragen zu unterstützen, die der Antrag auf Verfahrensmissbrauch aufwarf.
- Unter diesen Umständen beschloss der Recorder, den Antrag der Beklagten anzuhören und einen Urteilsentwurf zu erstellen, in dem er alle Punkte darlegte, die er zu akzeptieren gedachte, wobei der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben wurde, auf den Urteilsentwurf zu reagieren und ihn anzufechten. Der Entscheidungsentwurf wurde der Staatsanwaltschaft und den Beklagten am 16. November zugestellt und gab dem Antrag auf Verfahrensmissbrauch insoweit statt, als darin behauptet wurde, dass das in der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten nicht rechtswidrig sei, wenn man die Lage nach EU-Recht berücksichtige. Die Staatsanwaltschaft legte am 6. Dezember 2022 eine Erwiderung auf das Urteil vor und focht den Urteilsentwurf an. Am 18. April 2023 erließ der Recorder das endgültige Urteil.
- Wir möchten die sorgfältige und umfassende Entscheidung des Schreibers würdigen. Er fasste seine Schlussfolgerungen in [63] zusammen:
- Wir nehmen die Bemerkung des Protokollführers zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft nicht versucht hat, die Anwendung des MDA 1971 auf das eingeführte Material auf der Grundlage von Artikel 36 AEUV zu rechtfertigen oder Beweise zur Unterstützung einer solchen Behauptung vorzulegen.
- Lord Diplock erläuterte die biologischen und chemischen Eigenschaften des Stoffes in charakteristisch klaren Worten Cannabis Anlage in DPP gegen Goodchild [1978] 1 WLR 578, 580 wie folgt:
- Die Merkmale von Cannabis sativa (siehe [13]) finden sich im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 (das Einheitliche Übereinkommen), und im MDA 1971, das verabschiedet wurde, um den Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs als Unterzeichner des Einheitsübereinkommens nachzukommen (R gegen Taylor[14] und [31]).
- Nehmen wir zunächst das Einheitliche Übereinkommen, Artikel 1:
- Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Definition von Cannabis auf bestimmte Teile der Pflanze bezieht, entweder allein oder in Kombination mit anderen Teilen, eine Definition, die nur gilt, wenn das Harz nicht extrahiert wurde. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Definition keinen bestimmten THC-Gehalt in den genannten Pflanzenteilen vorschreibt.
- Artikel 2 Absatz 1 sieht vor:
- Artikel 4 sieht Folgendes vor:
- Artikel 28 sieht vor:
- Schließlich sieht Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) vor:
- Am 24. Januar 2019 empfahl die Weltgesundheitsorganisation, Anhang I des Einheitsübereinkommens zu ändern, um klarzustellen, dass CBD kein Betäubungsmittel ist, und Cannabis aus Anhang IV zu streichen, in dem Betäubungsmittel aufgeführt sind, die als besonders gefährlich gelten. Die Änderungen der Liste IV wurden im Jahr 2021 vorgenommen.
- Wie wir bereits festgestellt haben, ist das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen als Unterzeichner des Einheitlichen Übereinkommens durch das MDA 1971 nachgekommen.
- In Abschnitt 2(1) dieses Gesetzes werden "kontrollierte Drogen" als diejenigen definiert, die in den Teilen I, II und III von Liste 2 des Gesetzes aufgeführt sind.
- Abschnitt 3 des MDA 1971 verbietet die Ein- und Ausfuhr einer kontrollierten Droge, es sei denn, die Droge ist vorläufig von diesem Verbot ausgenommen oder "gemäß den Bedingungen einer vom Secretary of State ausgestellten Lizenz und unter Einhaltung der damit verbundenen Auflagen".
- Abschnitt 4 sieht vor, dass es vorbehaltlich von Verordnungen "für eine Person nicht rechtmäßig ist, (a) eine kontrollierte Droge herzustellen oder (b) eine kontrollierte Droge an eine andere Person zu liefern oder ihr die Lieferung anzubieten", und macht es zu einer Straftat, sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen oder daran mitzuwirken.
- Abschnitt 37 enthält die folgenden Definitionen:
- Wie die Single Convention:
- Für die Zwecke der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrensmissbrauch erkannte der Recorder an, dass es sich bei dem eingeführten Material um eine kontrollierte Substanz, nämlich Cannabis, handelte ([25] des Endurteils). Es ist unbestritten, dass die Beklagten keine Lizenz für die Einfuhr oder den Verkauf besaßen. Auf dieser Grundlage, betrachtet durch die Brille des MDA 1971 (und vorbehaltlich etwaiger Einreden), waren die Aktivitäten der Beklagten geeignet, strafbare Handlungen zu begründen. Die Beklagten argumentieren, dass dies nicht mehr der Fall ist, wenn das Blickfeld auf das EU-Recht ausgeweitet wird.
- In dieser Rechtssache geht es in erster Linie um Bestimmungen des EU-Rechts, die sich auf den gemeinsamen oder, wie es später hieß, einheitlichen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen. Die Artikel 34 bis 36 des AEU-Vertrags (früher Artikel 28 bis 30 des Vertrags von Rom) sehen vor: [Was ist Artikel 34 des AEUV - Der freie Warenverkehr wird nicht nur durch die Beseitigung steuerlicher, sondern auch durch die Beseitigung nicht-finanzieller Hindernisse verwirklicht. Die Artikel 34 und 35 AEUV verbieten jede Form von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Artikel 35 AEUV (ex-Artikel 29 EGV) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 36 des AEU-Vertrags den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, aus nichtwirtschaftlichen Gründen, wie z. B. aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Politik oder Sicherheit, Beschränkungen einzuführen, die den Höchstmengen entsprechen. Diese Ausnahmen sollten eng ausgelegt werden und dürfen nicht zu willkürlicher Diskriminierung oder versteckten Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten führen.30 Apr 2024
- Durch Artikel 38 (vorher Artikel 32):
- In den Artikeln 39 bis 44 wird die Gemeinsame Agrarpolitik festgelegt. Anhang I enthält als Kapitel 57:
- Das EU-Recht musste sich mit den vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der Pflanze auseinandersetzen Cannabis sativaDie Kommission hat sich für die Anwendung der Grundsätze des Gemeinsamen Marktes auf Hanf als landwirtschaftliches Erzeugnis eingesetzt und gleichzeitig den Status von Cannabis als Betäubungsmittel anerkannt.
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf sah eine Gemeinschaftsbeihilfe zur Förderung der industriellen Hanferzeugung vor. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates vom 18. Mai 1982 geändert. Die Erwägungsgründe der Änderungsverordnung lauteten:
- Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 1308/70 wurde (durch die Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates vom 18. Mai 1982) geändert, um einen zusätzlichen Absatz in Artikel 4 Absatz 1 einzufügen:
- Die Verordnung (EWG) Nr. 618/71 wurde auch durch die Verordnung (EG) Nr. 1420/98 vom 26. Juni 1998 geändert, und zwar durch folgende Bestimmung
- 0,3% für die Zwecke der Beihilfegewährung für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001.
- 0,2% für die Gewährung von Beihilfen für die spätere Vermarktung".
- Die Entscheidung des CJEU in der Rechtssache Hammarsten (Rechtssache C-462/01 vom 16. Januar 2003) ging es um einen schwedischen Landwirt, der Industriehanf anbauen wollte. Abschnitt 1 des (schwedischen) Betäubungsmittelgesetzes 1968:64 verbot den Anbau von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Genehmigung, und Abschnitt 6 ermöglichte es dem Staat, Betäubungsmittel, die unter Verstoß gegen Abschnitt 1 angebaut wurden, einzuziehen. Weitere Rechtsvorschriften beschränkten den Besitz von Betäubungsmitteln auf medizinische oder wissenschaftliche Zwecke oder aus Gründen des öffentlichen Interesses, und die Abschnitte 4 bis 8 des Gesetzes über die Kontrolle von Betäubungsmitteln 1992:860 sahen vor, dass der Anbau von Betäubungsmitteln von der schwedischen Behörde für medizinische Produkte genehmigt werden musste.
- Anhang 1 der (schwedischen) Verordnung über die Kontrolle von Betäubungsmitteln 1992:1554 sah vor, dass alle oberirdischen Teile von Kulturpflanzen der Cannabisart (mit Ausnahme der Samen), aus denen das Harz nicht extrahiert worden war, als Betäubungsmittel gelten. Wie im Einheitsübereinkommen und im MDA 1971 war kein bestimmter THC-Gehalt festgelegt.
- Herr Hammarsten beantragte eine Genehmigung für den Anbau, die ihm jedoch verweigert wurde. Cannabis sativa. Die schwedischen Behörden beschlagnahmten die Pflanzen und leiteten ein Gerichtsverfahren ein, um sie einzuziehen. Die Reaktion darauf, Herr Hammarsten behauptete, dass der beschlagnahmte Hanf ausschließlich von Pflanzen stamme, deren THC-Gehalt 0,3% nicht übersteige. Er argumentierte, dass es sich bei den Pflanzen um "landwirtschaftliche Erzeugnisse" im Sinne der Römischen Verträge handele und dass das EU-Recht den Anbau von Cannabis sativa aus zugelassenen Sorten, deren THC-Gehalt 0,3%/0,2% nicht übersteigt, ab 2001/2002. Das schwedische Gericht (das Halmstads Tingsrätt) hat dem EuGH drei Fragen vorgelegt:
- Zur Untermauerung ihrer Argumentation verwies die schwedische Regierung auf die Tatsache, dass Cannabis in den Anhängen I und IV des Einheitsübereinkommens aufgeführt sei.und die Unerheblichkeit des THC-Gehalts für diese Einstufung. Der Anbau von Industriehanf erhöhe das Risiko des Anbaus von Pflanzen mit hohem THC-Gehalt, da eine Unterscheidung ohne Laboranalyse nicht möglich sei und der THC-Gehalt der Pflanzen im Laufe ihres Lebens ansteigen könne.
- In ihren Schlussanträgen vom 8. Oktober 2021 stellte Generalanwältin Stix-Hackl fest, dass das Einheitliche Übereinkommen nicht für Cannabis gilt, der zu industriellen Zwecken angebaut wird. Sie vertrat die Auffassung, dass das schwedische Verbot des Anbaus von Industriehanf in die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf eingreife und eine den mengenmäßigen Beschränkungen der Artikel 28 und 29 (jetzt Artikel 34 und 35) entsprechende Wirkung habe. Damit diese Maßnahmen nach Artikel 30 (jetzt Artikel 36) gerechtfertigt seien, müssten sie ein Ziel verfolgen, das nicht durch das Unionsrecht gedeckt sei, und die nationale Regelung müsse mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Der Generalanwalt vertrat die Auffassung (in [53]), dass die erste dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, weil:
- Wir stellen fest, dass diese Bemerkung - dass die Verordnung die Frage der Auswirkungen von Cannabis auf die Gesundheit durch die festgelegten THC-Grenzwerte bereits aufgegriffen und beantwortet hat - nicht auf das Argument der schwedischen Regierung einzugehen scheint, dass ein System zur wirksamen Kontrolle von Cannabis praktisch nicht durchgeführt werden kann, wenn seine Anwendung vom THC-Gehalt abhängt, da es unmöglich ist, Cannabispflanzen auf dieser Grundlage außerhalb eines Labors zu unterscheiden.
- Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 fest, dass das Verbot die gemeinsame Marktorganisation für Hanf untergräbt, da es den schwedischen Landwirten die Möglichkeit nimmt, die verfügbaren Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch zu nehmen, und dass:
- Es lehnte die Berufung auf das Einheitliche Übereinkommen mit der Begründung ab, dass:
- Der EuGH stellte abschließend fest, dass die in der Verordnung Nr. 1308/70 festgelegte Beschränkung der Beihilfe auf den Anbau von Saatgut mit besonderen Merkmalen "einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht". [36]
- Die spezifischen Erlasse, die den Rahmen für den Anbau, die Einfuhr und den Verkauf von Cannabispflanzen und ihren Produkten bilden, haben sich seit dem Hammarsten Entscheidung, auch wenn ihre Wirkung im Großen und Ganzen dieselbe geblieben ist.
- Mit dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 wurden Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festgelegt. In Artikel 1 wurden "Drogen" als Stoffe definiert, die unter das Einheitsübereinkommen und ein weiteres Übereinkommen der Vereinten Nationen, das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971, fallen. Darin wurden psychotrope Stoffe in vier Anhängen aufgelistet, von denen sich keiner auf Cannabis oder aus Cannabis gewonnene Produkte bezog, obwohl Anhang I einige Isomere von THC enthielt. Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Rahmenbeschlusses verpflichtete sich jeder Mitgliedstaat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Vornahme verschiedener Handlungen zur Herstellung, zum Verkauf, zur Verteilung, zur Lieferung, zur Einfuhr und zur Ausfuhr von Drogen ohne legalen Status unter Strafe gestellt wird.
- In der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 sind nun die Regeln für Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt:
- Mit der Verordnung (EU) 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 wird nun die "gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse" festgelegt:
- Unter BS, CABS und CA waren Geschäftsführer eines französischen Unternehmens, das eine elektronische Zigarette vertrieb, die CBD-Öl enthielt, das aus der Tschechischen Republik importiert worden war, wo auch die Cannabispflanzen, aus denen das CBD-Öl extrahiert worden war, angebaut worden waren. Sie wurden wegen einer Straftat nach Artikel R. 5132-86 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit verurteilt, der die Herstellung, die Beförderung, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Besitz, die Lieferung, die Weitergabe, den Erwerb oder die Verwendung von CBD-Öl verbietet:
- In Anwendung dieser Ausnahmeregelung wurde das Dekret vom 22. August 1990 erlassen, mit dem die Einfuhr, die Ausfuhr und die industrielle und kommerzielle Nutzung (Fasern und Saatgut) von Sorten von Cannabis sativa mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,2%. Diese Ausnahmeregelung beschränkte sich auf CBD-Öl, das aus Fasern und Samen extrahiert wurde, und galt nicht für das in den elektronischen Zigaretten verwendete CBD-Öl, das aus der gesamten Pflanze, einschließlich Blättern und Blüten, extrahiert wurde. BS und CA wurden für schuldig befunden. In der Berufung legte das Berufungsgericht von Aix-en-Provence dem EuGH folgende Frage vor:
- Generalanwalt Tanchev prüfte in seinen Schlussanträgen vom 14. Mai 2020 zunächst, ob die Verordnungen Nr. 1307/2013 und 1308/2013 auf das Erzeugnis anwendbar sind, dessen Verwendung das Strafgericht Marseille für rechtswidrig befunden hatte - das aus der Tschechischen Republik eingeführte CBD-Öl. Er vertrat die Auffassung, dass die Verordnungen nicht anwendbar seien, da CBD-Öl kein in Anhang I des AEUV genanntes Erzeugnis sei und "daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 1307/2013 und Nr. 1308/2013 fällt" ([42]-[45]).
- Er vertrat außerdem die Auffassung, dass selbst Wären die Verordnungen anwendbar gewesen, so hätte Frankreich die Möglichkeit gehabt, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Einfuhr von CBD verbieten, sofern diese geeignet sind, den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. ([61]). So wie wir die Schlussanträge lesen, ging Generalanwalt Tanchev davon aus, dass, wenn die Verordnungen Nr. 1307/2013 und 1308/2013 auf das CBD-Öl anwendbar gewesen wären, dies ausschlaggebend für die Anwendbarkeit von Art. 34 gewesen wäre, auch wenn er dem Mitgliedstaat die Möglichkeit offen gelassen hätte, Maßnahmen nach Art. 36 zu verhängen:
- Es fällt auch auf, dass im Gegensatz zu Generalanwältin Stix-Hackl und dem EuGH in HammarstenGeneralanwalt Tanchev ist nicht der Ansicht, dass die Anwendung der Verordnungen Nr. 1307/2013 und 1308/2013 mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit des THC-Gehalts von Cannabis sativa Pflanzen 0,2% nicht überschreiten dürfe, da dies Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausschließe, die mit Art. 36 vereinbar seien. Er wies die Behauptung zurück, dass die bestehenden oder potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit durch die Verordnung Nr. 1308 ([54]) erschöpfend erfasst seien, und wies darauf hin, dass die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1308/2013 einen anderen Wortlaut hätten als die der Verordnung Nr. 1480/82 ([56]).
- Der Generalanwalt prüfte sodann, ob die Artikel 34 und 36 AEUV unabhängig von der Anwendung dieser Verordnungen auf die Einfuhr des CBD-Öls anwendbar sind. Zu diesem Zweck befasste sich der Generalanwalt mit der Frage, ob CBD-Öl als Betäubungsmittel und damit als ein res extra commerciumwas nicht unter Artikel 34 fallen würde ([62]). Die Schlussfolgerung des Generalanwalts lautete, dass CBD-Öl unter Artikel 34 falle.
- Er räumte ein, dass Betäubungsmittel, die nicht über kontrollierte Kanäle zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken vertrieben werden, nicht unter Artikel 34 und den freien Warenverkehr fallen, und verwies in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen über Cannabis, das in einem niederländischen Coffeeshop verkauft wurde (Josemans, C-137/09, EU:C:2010:774) oder ein Jugendzentrum (Happy Family gegen Inspecteur Der Omzetbelasting C 289/86, 5. Juli 1988) ([[72]). Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Beweise kam er jedoch zu dem Schluss, dass CBD-Öl kein Betäubungsmittel sei, und merkte an:
- Der Generalanwalt prüfte, ob das Dekret vom 22. August 1990 gemäß Artikel 36 gerechtfertigt sein könnte. Er stellte fest, dass CBD-Öl nach den vorliegenden Erkenntnissen keine psychotropen Wirkungen zu haben scheine und dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die französische Regierung eine umfassende Bewertung des Risikos von CBD-Öl in elektronischen Zigaretten unter Bezugnahme auf die zuverlässigsten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen habe, erklärte aber, dass es letztlich Sache des nationalen Gerichts sei, dies zu beurteilen ([83]-[84]).
- Der EuGH stimmte in seinem Urteil vom 19. November 2020 zu, dass die Verordnungen Nr. 1307/2013 und 1308/2013 nicht auf CBD-Öl anwendbar sind, da dieses nicht unter die Definition von "echtem Hanf" in Anhang I der Verträge fällt ([51]). Der Gerichtshof ging nicht auf die alternative Analyse des Generalanwalts ein, die von der Anwendbarkeit der Verordnungen Nr. 1307/2013 und 1308/2013 ausging. Allerdings hat der Gerichtshof die Annahme, von der das vorlegende Gericht bei der Frage ihrer Anwendung ausgegangen war, nicht in Frage gestellt, nämlich dass das Dekret vom 22. August 1990 im Fall der Anwendung dieser Verordnungen nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stünde.
- Wie der Generalanwalt akzeptierte auch der Gerichtshof, dass Betäubungsmittel, die nicht über streng von den zuständigen Behörden kontrollierte Kanäle zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken vertrieben werden, nicht unter die Artikel 34 und 36 fallen ([61]). Der Gerichtshof prüfte, ob CBD-Öl unter das Einheitsübereinkommen fällt. Er stellte fest, dass "bei einer wörtlichen Auslegung" der Schluss gezogen werden "könnte", dass CBD-Öl, das aus der Cannabispflanze extrahiert wurde, einen "Extrakt ... aus Cannabis" darstellt ([71]), stellte aber fest, dass:
- Nachdem der EuGH zu dem Schluss gekommen war, dass das CBD-Öl kein Arzneimittel im Sinne des Einheitsübereinkommens ist, fanden die Artikel 34 und 36 AEUV auf es Anwendung. Der EuGH stellte fest, dass eine Beschränkung, die den Zugang von Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat zum Markt eines anderen Mitgliedstaats behindert, gleichwohl unter Berufung auf einen der Gründe des Allgemeininteresses gemäß Artikel 36 gerechtfertigt sein kann, dass aber "die nationale Rechtsvorschrift geeignet sein muss, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist" ([83]). Es war Sache der französischen Regierung, unter Berücksichtigung der internationalen wissenschaftlichen Forschung nachzuweisen, dass das Dekret vom 22. August 1990 diesen Anforderungen genügt.
- Es ist unbestritten, dass der AEUV und Verordnungen wie 1307/2013 und 1308/2013 zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten unmittelbare Wirkung als innerstaatliches Recht des Vereinigten Königreichs und damit Gesetzeskraft hatten. Abschnitt 3(1) des European Union (Withdrawal) Act 2018 führte ihre Wirkung als "beibehaltenes EU-Recht" fort.
- Gemäß Abschnitt 6(1) dieses Gesetzes ist die Rechtsprechung des EuGH, die vor dem 31. Dezember 2020, 23 Uhr, ergangen ist, für die Gerichte in England und Wales weiterhin verbindlich. Nach Section 6(4) und (5A) können jedoch Verordnungen erlassen werden, um festzulegen, inwieweit ein britisches Gericht an die beibehaltene EU-Rechtsprechung gebunden ist. Regulation 3(b) der European Union (Withdrawal) Act 2018 (Relevant Court) (Retained EU Case Law) Regulations 2020/1525 sieht vor, dass der Court of Appeal von der beibehaltenen EU-Rechtsprechung abweichen kann. Verordnung 5 sieht vor, dass das Gericht bei der Entscheidung, ob es dies tut oder nicht, denselben Test anwenden sollte, den der Oberste Gerichtshof anwenden würde, wenn er entscheidet, ob er von seiner Rechtsprechung abweicht. Dieses Kriterium ist zusammengefasst in Practice Statement (HL: Rechtsprechung) [1966] 1 WLR 1234 in der durch die Rechtsprechung ergänzten Fassung.
- Nach diesem ausführlichen Hintergrund wenden wir uns den Rechtsmittelgründen der Staatsanwaltschaft zu.
- In ihrem Vorbringen zu Grund 1 versuchte die Staatsanwaltschaft, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache BS, CA auf der Grundlage, dass eine Cannabispflanze (unabhängig von ihrem THC-Gehalt) hat eine Droge im Sinne des Einheitsübereinkommens dar und falle daher nicht unter Artikel 34 AEUV, unabhängig von seinem THC-Gehalt. Dieses Vorbringen hatte zur Folge, dass die Worte "Extrakte aus Cannabis" zwar unter Anwendung der Auslegungsregeln des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen dahin ausgelegt werden könnten, dass sie sich nur nicht auf CBD-Öl erstrecken, das aus Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0.2% nicht auf CBD-Öl aus Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,2% erstreckt, war es nicht möglich, die Worte "die blühenden oder fruchttragenden Spitzen der Cannabispflanze" im Sinne von "die blühenden oder fruchttragenden Spitzen der Cannabispflanze, deren THC-Gehalt 0,2% übersteigt" auszulegen.
- Sie behauptete auch, dass:
- Unabhängig von der Stichhaltigkeit dieser Punkte, die sich ausschließlich auf eine Analyse von Artikel 34 in Verbindung mit dem Einheitsübereinkommen und nicht auf die Verordnungen 1307/2013 und 1308/2013 stützen, sieht sich die Staatsanwaltschaft unserer Ansicht nach mit einer grundlegenderen Schwierigkeit konfrontiert, die sich aus den Tatsachenfeststellungen des Untersuchungsrichters ergibt. In der endgültigen Entscheidung stellte der Untersuchungsrichter fest, dass:
- Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen, die (aus verständlichen Gründen) in der Klageschrift nicht angegriffen wurden, ist die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hammarsten direkt beteiligt ist:
- Die Schlussfolgerung, dass die Anwendung der Verordnungen Nrn. 1307/2013 und 1308/2018 auf das eingeführte Material für die Anwendung von Art. 34 maßgeblich ist, wird auch durch die Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache BS, CAwie wir oben unter [53] dargelegt haben. Obwohl sich der EuGH nicht direkt mit diesem Argument auseinandergesetzt hat, steht die Struktur seines Urteils im Einklang mit der Auffassung, dass die Anwendung dieser Verordnungen für die Anwendung von Artikel 34 ausschlaggebend ist ([58] oben).
- Wir stellen ferner fest, dass diese Schlussfolgerung auch mit der Entscheidung von Frau Justice Egan am High Court of Ireland in einem beeindruckenden Urteil übereinstimmt ex tempore Urteil in Jenkins gegen DPP, Irland [2022] IEHC 291. Jenkins handelte es sich um einen Fall, in dem das Gericht um eine Aussetzung der strafrechtlichen Verfolgung gemäß dem irischen Gesetz über den Drogenmissbrauch von 1977 in Bezug auf aus einem Nicht-EU-Land nach Irland eingeführtes Cannabismaterial ersucht wurde. Um eine Aussetzung zu erwirken, musste der Kläger offenbar nur glaubhaft machen, dass der Sachverhalt, der den ihm vorgeworfenen Straftaten zugrunde lag, keine dem irischen Recht bekannte Straftat darstellte, wenn man die Bestimmungen der EU berücksichtigt ([61]). Allerdings:
- Wir sind nicht davon überzeugt, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem MDA 1971 und den Bestimmungen des schwedischen "Strafgesetzes über Betäubungsmittel" und des "Gesetzes über die Kontrolle von Betäubungsmitteln" gibt, die in Hammarsten. Beide erlaubten den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung, die Ausfuhr und den Verkauf von Cannabis oder Cannabispflanzen mit behördlicher Genehmigung für medizinische, wissenschaftliche oder öffentliche Zwecke. Wenn man sich die Frage stellt, ob das MDA 1971 in seiner Anwendung auf das importierte Material den Zugang von Cannabis sativa Pflanzen mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,2% auf den britischen Markt zu bringen (Anwendung des Tests in Österreich gegen Deutschland C-591/17, EU:C:209:504, [121]), kann die Antwort nur ja lauten.
- Unter diesen Umständen sind wir davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die er im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen 1307/2013 und 1308/2013 getroffen hat, zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Einfuhr des eingeführten Materials gegen Art. 34 AEUV verstößt.
- Wenn wir zu dieser Schlußfolgerung kommen, soll das nicht heißen, daß das Vorbringen von Herrn Mably zu Artikel 34 nicht von gewisser Bedeutung wäre. Würde man die Verordnungen ganz beiseite lassen, so würde man sich auf das Verhältnis zwischen Artikel 1 des Einheitlichen Übereinkommens (der sich auf Cannabis sativa unabhängig von seinem THC-Gehalt) und die Ausnahmeregelung in Artikel 28 Absatz 2 für den Anbau von Industriehanf ausschließlich für seinen Flachs und seine Samen. Es lässt sich eindeutig argumentieren, dass das eingeführte Material nicht unter diese Ausnahme fällt. Darüber hinaus ist die Behauptung stichhaltig, dass CBD-Öl zwar als etwas anderes als ein Cannabisextrakt im Sinne des Einheitsübereinkommens angesehen werden kann, dass dies aber nicht für die blühenden Köpfe der Pflanze selbst gilt. Dies ist eine Frage, bei der eine eingehendere Untersuchung der Geschichte und des Wortlauts des Einheitsübereinkommens und des begleitenden Kommentars der Vereinten Nationen zum Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961 durchaus Licht ins Dunkel hätte bringen können. Herr Mably hatte jedoch keine wirkliche Antwort auf die beiden Entscheidungen des EuGH, die wir eingehend geprüft haben und die sich auf delegierte Rechtsvorschriften stützen, die eindeutig die wichtigsten Bestimmungen des Einheitsübereinkommens im Auge hatten.
- Aus diesen Gründen halten wir es für richtig, dem Antrag auf Zulassung der Berufung in Bezug auf Grund 1 stattzugeben, die Berufung jedoch zurückzuweisen.
- Herr Mably nannte eine Reihe von Gründen, warum ein Verbot der Einfuhr von Cannabispflanzen, das nicht danach unterscheidet, ob ihr THC-Gehalt 0,2% übersteigt oder nicht, nach Artikel 36 aus "Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit [und] des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen" gerechtfertigt sei.
- Die Argumentation umfasste die folgenden Punkte:
- Wir sind weit davon entfernt zu sagen, dass diese Argumente zu vernachlässigen sind. Wir stellen in diesem Zusammenhang fest, dass der Kommentar der Vereinten Nationen zum Einheitsübereinkommen erklärt, dass die von ihnen angenommene Definition von Cannabis weiter gefasst ist als die des Völkerbundübereinkommens von 1925. Letztere beschränkte sich auf die getrockneten oder fruchttragenden Spitzen der weiblichen Pflanze, die "besonders reich an dem pharmakologisch stark wirksamen Harz" sind. Der Kommentar erklärt dies:
- Es ist jedoch richtig, dass Frau Margiotta viele Punkte anführte, die sie als Antwort auf ein Argument nach Artikel 36 vorbringen wollte. Wir stellen auch fest, dass es Raum für Diskussionen über die zulässige Reichweite eines Arguments nach Artikel 36 gibt (Vergleich der Ansätze in Hammarsten oben in [41-44] erwähnt, und des Generalanwalts in BS, CA (vgl. [53(1); 54]) sowie die Anforderungen des EU-Rechts für die Feststellung einer Rechtfertigung nach Artikel 36.
- Die Staatsanwaltschaft sieht sich jedoch mit der grundlegenden Schwierigkeit konfrontiert, dass zwar in Grund 2 behauptet wird, der Untersuchungsrichter habe einen Fehler begangen, als er zu dem Schluss kam, dass keine Rechtfertigung nach Artikel 36 vorliege, in Wirklichkeit aber vor dem Untersuchungsrichter kein Argument nach Artikel 36 vorgebracht wurde und die Staatsanwaltschaft auch nicht versucht hat, eine beweiskräftige Grundlage für ein solches Argument zu schaffen.
- Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Bestimmungen von Abschnitt 67 des CJA 2003 wäre es nicht angemessen, dass sich dieses Gericht zum ersten Mal in einem Berufungsverfahren mit einem Argument dieser Art auseinandersetzt, und es wäre auch nicht fair gegenüber den Beklagten (die erstmals im September 2019 wegen dieser Straftaten angeklagt wurden), dies zu tun.
- Aus diesem Grund lehnen wir die Zulassung der Berufung in Bezug auf Grund 2 ab.
- Dieser Punkt war in den Ausführungen von Herrn Mably eher ein Ausweichargument. Er hat ihn weder schriftlich noch mündlich ausgeführt.
- Wir sind zu unserer Schlussfolgerung in Bezug auf Grund 1 nicht nur durch den Hinweis auf BSCA, aber auch durch Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hammarsten. Wir haben es nicht für erforderlich gehalten, das Argument des Artikels 36 zu prüfen, da die Staatsanwaltschaft dieses Argument vor dem Protokollführer nicht vorgebracht hat. Wir hatten auch keine Gelegenheit, uns zur Geschichte und zum Anwendungsbereich des Übereinkommens von 1961 und des zugehörigen Kommentars zu äußern, die für eine Entscheidung über eine Abweichung von Artikel 36 von Bedeutung sein könnten. Hammarsten und BS, CA (siehe [72] oben). Darüber hinaus wurden wir darüber informiert, dass die Artikel 34 und 36 nach den Verordnungen 2020/1625 über das Verbot von Mengenbeschränkungen keine unmittelbare Wirkung mehr im britischen Recht haben. Schließlich ist die Practice Statement (Rechtsprechung) [1966] 1 WLR 1234 unterstreicht die besondere Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht.
- Unter diesen Umständen halten wir den vorliegenden Fall nicht für geeignet, um zu prüfen, ob das Gericht von Entscheidungen des EuGH, die Teil des geltenden EU-Rechts sind, abweichen sollte oder nicht. Mit diesem Grund wird der Grund 1, für den wir die Berufung zugelassen haben, auf eine andere Weise geltend gemacht. Wir lehnen es ab, ihn als gesonderten Rechtsmittelgrund vorzubringen, was jedoch nicht verhindern würde, dass dieses Argument zur Unterstützung eines weiteren Rechtsmittels zu Grund 1 vorgebracht wird, falls dies angeraten wird.
- Wir weisen die Berufung/den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück und ordnen gemäß § 61(3) des CJA 2003 an, dass die Beklagten in beiden Anklagepunkten freigesprochen werden.
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