Gesetz zur Liberalisierung des industriellen Hanfs
Artikel von Anwaltskanzlei Dentons https://www.dentons.com/en/global-presence/europe/germany
18. Juli 2024
Am 8. Juli 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL") den Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Anbaus und des Umgangs mit Industriehanf (Industriehanf-Liberalisierungsgesetz - NLG") veröffentlicht.
Grund für den Gesetzentwurf ist, dass das BMEL von den vielen Vorteilen des industriellen Hanfanbaus in Bezug auf Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Biodiversität überzeugt ist.
Eine der Maßnahmen, die das BMEL zur Erreichung seines Ziels vorschlägt, ist die Neuformulierung des Begriffs "Industriehanf" in § 1 Nr. 9 a.) des Konsumhanfgesetzes ("KCanG"). Die sogenannte Missbrauchsklausel, die auf die alten gesetzlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zurückgeht, soll gestrichen werden. Die Ausnahmeregelung für Cannabis in Anlage I BtMG umfasste Marihuana sowie Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis nur dann, wenn der Handel mit ihnen (mit Ausnahme des Anbaus) ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken erfolgte, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlossen. Diese Formulierung wurde für Industriehanf in das KCanG übernommen. Diese Einschränkung ist von den Gerichten bisher sehr restriktiv ausgelegt worden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Handel mit Hanfprodukten - wie z.B. Industriehanftee oder CBD-Blüten - trotz Einhaltung des THC-Grenzwertes von 0,3% strafbar, auch wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken unwahrscheinlich, aber nicht völlig ausgeschlossen ist. Dies führt nach Auffassung des BMEL zu einer unangemessenen Beschränkung des Handels mit industriellen Hanfprodukten. Mit der Verabschiedung des KCanG und der Einführung einer legalen Beschaffungsmöglichkeit sind solche Regelungen nicht mehr notwendig. Darüber hinaus soll auch das Erfordernis eines "gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecks" gestrichen werden. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es aus, wenn auf einer Seite der Transaktion ein wirtschaftlicher Zweck vorliegt. Das BMEL hält dieses Erfordernis für überflüssig, weil es keinen wesentlichen Regelungsgehalt mehr hat.
Auch der Indoor-Anbau von Industriehanf soll erlaubt werden. Das BMEL möchte anderen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit bieten, sich am Anbau von Industriehanf zu beteiligen.
Der Gesetzesentwurf wird nun zur ressortübergreifenden Genehmigung vorgelegt.
https://www.dentons.com/de/insights/alerts/2024/july/18/industrial-hemp-liberalization-law